Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?
Die Aufgaben und Pflichten des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In § 2 Abs. 1 BetrVG ist bestimmt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten sollen.
Nach § 80 BetrVG hat der Betriebsrat u. a.:
- darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
- beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern - insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg - zu fördern
- die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern
- die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen
- die Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern
- die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern
- die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern,
- die Beschäftigung insgesamt im Betrieb zu fördern und zu sichern
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Welche Beteilungsrechte hat ein Betriebsrat?
Dem Betriebsrat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben Beteiligungsrechte in unterschiedlicher „Stärke“ zu:
- Unterrichtung
- Anhörung
- Beratung
- so genannte „echte Mitbestimmung“
Die echte Mitbestimmung ist die stärkste Form der Mitwirkung durch den Betriebsrat. Sie erfolgt insbesondere bei der Beteiligung in sozialen Angelegenheiten (dazu gleich mehr). Maßnahmen, die der echten Mitbestimmung unterliegen, kann der Arbeitgeber nur treffen, wenn der Betriebsrat ihnen zustimmt. Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber bei Fragen der echten Mitbestimmung nicht, so muss die Einigungsstelle entscheiden.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats lassen sich in vier große Bereiche einteilen:
- Beteiligung in sozialen Angelegenheiten, §§ 87 ff BetrVG:
Hier geht es beispielsweise um Fragen der Ordnung des Betriebs (Torkontrolle, Stechuhr, Parkplatzordnung, Kleiderordnung, Rauch - und Alkoholverbot usw.), Festlegung des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit, Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen (z. B. Videoüberwachung) und vieles mehr - Beteiligung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, §§ 90f BetrVG:
z.B. auch Fragen rund um die Arbeitssicherheit - Beteiligung in personellen Angelegenheiten, §§ 90 ff BetrVG:
Hier geht es um die Mitwirkung des Betriebsrats bei Einstellung, Entlassung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung, Beschäftigungssicherung usw. - Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, §§ 106 ff BetrVG:
- Hierbei geht es um die Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Bildung eines Wirtschaftsausschusses, die Vereinbarung von Interessenausgleich und Sozialplan usw.
Quelle: ifb – Institut für Fortbildungen für Betriebsräte Hans Schneider